Türk: Klavierschule

V. Kapitel. Von den willkührlichen Manieren.

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1. Abschnitt. Von den Verzierungen der Fermaten.

(a) Von den verzierten Fermaten. [§. 1-6]

<299> Vorerinnerung: [...]

§. 1. Unter den willkührlichen Manieren verstehe ich:

  1. die Verzierungen der Fermaten,
  2. die so genannten verzierten Kadenzen, und
  3. hauptsächlich die Veränderungen und Zusätze, wodurch ein Tonstückverschönert werden kann. [...]

[...]

<301> §. 4.

  1. Jede Verzierung muß dem Charakter des Tonstückes angemessen seyn. Sehr unschicklich wäre es daher, wenn man in einem ADAGIO von traurigem &c. Charakter bey der Verzierung der Fermate muntere Passagen anbrächte u.s.w.
  2. Die Verzierung soll sich, genau genommen, nur auf die vorgeschriebene Harmonie gründen. Wenn also, wie unten §. 5. in dem ersten Beyspiele, der Quartsextenakkord zum Grunde liegt, so soll eigentlich bey der Verzierung kein Intervall eingemischt werden, welches nicht zu der erwähnten Harmonie gehört. Ueberhaupt pflegt man es in Rücksicht dieser zweyten Regel so genau nicht zu nehmen. Nur hüte man sich vor förmlichen Ausweichungen in andere Töne.
  3. Die Verzierung darf nicht lang seyn; jedoch ist man dabey in Ansehung des Taktes ganz ungebunden.

§. 5. <304> [...] Ueberhaupt pflegt man, wenn es der Affekt erfordert, schon bey den Noten vor der Fermate die Bewegung allmählich etwas langsamer zu nehmen; vorausgesetzt daß man allein spielt, oder aufmerksame Begleiter hat. Auch ist es nicht schlechterdings nöthig, die Verzierung jedesmal mit dem vorgeschriebenen Intervalle zu endigen. Nur versteht es sich, daß man dafür mit einem andern zur Harmonie gehörigen Tone schließen muß [...]

§. 6. Wer keine willkührliche Verzierung erfinden kann, und doch die Fermaten nichtganz simpel vortragen will, für den bleibt nichts übrig, als etwa ein Triller oder Mordent, wie hier.

<305> Doch würde ich rathen, in Tonstücken von traurigem &c. Charakter die Fermaten lieber gar nicht, als durch einen zweckwidrigen scharfen Triller oder Mordenten zu verzieren.
(b) Von den Übergängen nach Fermaten. [§. 7-10]

[...]

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